AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
doblinger.ai – Alexander Doblinger
Gluandistraße 1
6773 Vandans
Österreich
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Alexander Doblinger, handelnd unter doblinger.ai, Gluandistraße 1, 6773 Vandans, Österreich, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Auftraggeber.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, auch wenn bei Zusatz-, Erweiterungs- oder Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden nicht abgeschlossen.
1.4
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.5
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.6
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die darauf beruhenden Verträge davon grundsätzlich unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich zulässig, eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2. Umfang des Auftrages / Stellvertretung
2.1
Art und Umfang des konkreten Auftrages werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Maßgeblich sind insbesondere das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und allfällige ergänzende schriftliche Vereinbarungen.
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, KI-Beratung, IT-Beratung, Strategie- und Organisationsberatung, Prozessanalyse und -optimierung, Workshops und Schulungen, Entwicklung und Implementierung technischer Lösungen und Automatisierungen sowie laufende Beratungs-, Support-, Retainer- und Abonnementleistungen.
2.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise durch geeignete Dritte erfüllen zu lassen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung dieser Dritten durch den Auftragnehmer. Dadurch entsteht grundsätzlich kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten.
2.3
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können Auswirkungen auf Termine, Projektlaufzeiten und Vergütung haben. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.
3. Aufklärungspflicht und Mitwirkung des Auftraggebers
3.1
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen eine ordnungsgemäße und möglichst ungestörte Durchführung des Auftrages ermöglichen.
3.2
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bereits erfolgte oder laufende Beratungen, Projekte oder sonstige Umstände, soweit diese für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
3.3
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig sämtliche Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Testmöglichkeiten, Ansprechpartner und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
Dies gilt auch für Informationen und Umstände, die erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
3.4
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Daten.
3.5
Der Auftraggeber sorgt erforderlichenfalls dafür, dass seine Mitarbeiter und eine gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung rechtzeitig über die Tätigkeit des Auftragnehmers informiert werden.
3.6
Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund fehlender, unrichtiger oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Anpassung der vereinbarten Termine und zu zusätzlichem Honorar führen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität.
4.2
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des Auftragnehmers sowie allfälliger von ihm eingesetzter Mitarbeiter oder Dritter nicht zu beeinträchtigen.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht / Weisungsfreiheit
5.1
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber entsprechend Art, Umfang und Fortschritt des jeweiligen Auftrages über seine Tätigkeit und gegebenenfalls über Tätigkeiten beigezogener Dritter.
5.2
Soweit Art und Umfang des Auftrages einen Schlussbericht oder eine vergleichbare Abschlussdokumentation vorsehen, wird diese innerhalb angemessener Frist nach Abschluss des Auftrages zur Verfügung gestellt.
Form und Umfang der Dokumentation richten sich nach der konkreten Leistungsvereinbarung. Bei Schulungen, Kurzberatungen, laufenden Beratungsleistungen oder vergleichbaren Leistungen kann eine gesonderte Abschlussdokumentation entfallen, soweit eine solche nicht vereinbart wurde.
5.3
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbstständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei. Er ist, soweit sich aus dem konkreten Auftrag nichts anderes ergibt, nicht an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1
Urheberrechte und sonstige Rechte an vom Auftragnehmer oder von durch ihn beigezogenen Personen geschaffenen Werken und Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Hierzu zählen insbesondere Angebote, Analysen, Berichte, Präsentationen, Gutachten, Organisationsmodelle, Strategien, Konzepte, Programme, Softwarebestandteile, Automatisierungen, Workflow-Konzepte, Prompt-Strukturen, Vorlagen, Methoden, Frameworks, Berechnungen und sonstige Unterlagen.
6.2
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung das Recht, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für die vertraglich vereinbarten eigenen Unternehmenszwecke zu verwenden.
Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe, Weiterveräußerung oder kommerzielle Nutzung gegenüber Dritten bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sie nicht vom vereinbarten Vertragszweck umfasst ist.
6.3
Allgemeine Methoden, Modelle, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen, Prompt-Strukturen, technische Bausteine, Softwarekomponenten und allgemeines Know-how des Auftragnehmers verbleiben unabhängig vom jeweiligen Kundenprojekt beim Auftragnehmer.
6.4
Lizenzbedingungen und Rechte Dritter, insbesondere an Standardsoftware, Open-Source-Komponenten, Cloud-Diensten und KI-Systemen, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
6.5
Eine vertragswidrige Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung berechtigt den Auftragnehmer, die ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz, geltend zu machen.
7. Gewährleistung
7.1
Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, festgestellte Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
7.2
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.
7.3
Keine Gewährleistung besteht für Beeinträchtigungen oder Fehler, die insbesondere aufgrund von Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeigneter technischer Infrastruktur, nicht eingehaltenen Systemvoraussetzungen oder Veränderungen an Drittanbieterprodukten entstanden sind, sofern diese Umstände nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur bei grobem Verschulden, somit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
8.2
Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
8.3
Der Auftraggeber hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Nachweis zu erbringen, dass ein geltend gemachter Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4
Soweit dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit beigezogenen Dritten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen diese Dritten zustehen, kann der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber abtreten. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall vorrangig an den betreffenden Dritten zu halten, soweit dies rechtlich und tatsächlich zumutbar ist.
8.5
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
8.6
Die Haftung des Auftragnehmers ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf das für den schadensursächlichen Einzelauftrag vereinbarte Nettohonorar begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, bei Personenschäden oder in Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihm im Rahmen der Tätigkeit bekanntwerdenden geschäftlichen Angelegenheiten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen vertraulichen Informationen des Auftraggebers.
9.2
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst auch Inhalte und Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erstellung seiner Arbeitsergebnisse bekannt werden, einschließlich Daten über Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner oder sonstige Betroffene des Auftraggebers.
9.3
Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter oder beigezogene Dritte weitergeben, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Diese Personen sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
9.4
Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht zeitlich unbegrenzt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, soweit keine gesetzliche Offenlegungs- oder Aussagepflicht besteht.
9.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung und im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten.
9.6
Der Auftraggeber gewährleistet, dass Daten und personenbezogene Informationen, die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder deren Verarbeitung er veranlasst, rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.
9.7
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet, wird erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
10. Honorar
10.1
Der Auftragnehmer erhält das im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Honorar.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Arbeits- oder Projektfortschritt Zwischenabrechnungen zu stellen und angemessene Akontozahlungen zu verlangen.
10.2
Rechnungen werden mit den jeweils gesetzlich erforderlichen Angaben ausgestellt. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.3
Barauslagen, Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie vereinbarte oder zur Auftragserfüllung erforderliche Fremdkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind.
10.4
Unterbleibt die Durchführung des vereinbarten Auftrages aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftragnehmer, behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen.
Bei vereinbartem Stundenhonorar ist dabei jene Stundenanzahl maßgeblich, die für die vollständige Durchführung des vereinbarten Auftrages voraussichtlich erforderlich gewesen wäre.
Für noch nicht erbrachte Leistungen werden die ersparten Aufwendungen mit 30 % des darauf entfallenden Honorars angesetzt, soweit im konkreten Fall keine andere rechtlich maßgebliche Berechnung erforderlich ist.
10.5
Bei Nichtzahlung fälliger Zwischenabrechnungen oder Akontozahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Sonstige Ansprüche aus dem Zahlungsverzug bleiben davon unberührt.
10.6
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer sowie die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche auf Ersatz von Betreibungs- und Einbringungskosten.
11. Elektronische Rechnungslegung und Kommunikation
11.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu.
11.2
Die Vertragsparteien können im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, kommunizieren.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften entgegenstehen, können auch vertragsbezogene Erklärungen elektronisch abgegeben werden.
12. Dauer des Vertrages und vorzeitige Beendigung
12.1
Projektbezogene Verträge enden grundsätzlich mit Abschluss der vereinbarten Leistungen und entsprechender Rechnungslegung.
12.2
Unabhängig davon kann ein Vertrag von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten verletzt;
- b) eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, soweit einer Vertragsauflösung keine zwingenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen;
- c) begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser trotz Aufforderung weder eine angemessene Vorauszahlung noch eine geeignete Sicherheit leistet, sofern die entsprechenden Vermögensverhältnisse dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren;
- d) die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung nachhaltig unterbleibt;
- e) eine Fortsetzung der Zusammenarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzumutbar geworden ist.
13. Schlussbestimmungen
13.1
Die Vertragsparteien bestätigen, die für den Vertrag relevanten Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Wesentliche Änderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
13.2
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit gesetzlich zulässig, genügt dafür auch die Kommunikation per E-Mail.
13.3
Auf das Vertragsverhältnis ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers in 6773 Vandans, Österreich.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Unternehmenssitz des Auftragnehmers vereinbart.
Ergänzende Sonderbestimmungen für KI-, IT- und digitale Leistungen
Die folgenden Bestimmungen ergänzen die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jene Aufträge, bei denen entsprechende Leistungen Vertragsgegenstand sind.
14. Beratungsleistungen und wirtschaftlicher Erfolg
14.1
Der Auftragnehmer erbringt seine Beratungsleistungen fachgerecht und nach bestem Wissen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
14.2
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Insbesondere werden keine bestimmten Umsatzsteigerungen, Einsparungen, Produktivitätssteigerungen, Qualitätsverbesserungen, Förderungen, Marktpositionen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse zugesichert.
14.3
Analysen, Empfehlungen, Bewertungen, Prognosen und Handlungsvorschläge dienen als Entscheidungsgrundlage. Die unternehmerische Entscheidung und deren Umsetzung verbleiben beim Auftraggeber.
15. KI-Systeme, Cloud-Dienste und Drittanbieter
15.1
Zur Leistungserbringung oder als Bestandteil einer empfohlenen oder umgesetzten Lösung können Produkte und Dienste Dritter eingesetzt werden, insbesondere Software, Cloud-Dienste, KI-Modelle, APIs, Plattformen, Datenbanken oder sonstige digitale Dienste.
15.2
Der Auftragnehmer hat auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, technische Weiterentwicklung, Preisgestaltung, Lizenzbedingungen, Geschäftsmodelle und sonstige Entscheidungen dieser Drittanbieter keinen beherrschenden Einfluss.
15.3
Ändert ein Drittanbieter seine Produkte, Schnittstellen, Preise, Lizenzbedingungen, Sicherheitsmechanismen oder Funktionen oder stellt er einen Dienst teilweise oder vollständig ein, begründet dies für sich allein keinen Mangel einer vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbrachten Leistung.
Soweit deshalb Anpassungen erforderlich werden, stellen diese grundsätzlich zusätzliche Leistungen dar, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
15.4
Lizenz-, Nutzungs-, API-, Hosting-, Cloud-, Modell-, Speicher- und sonstige Kosten von Drittanbietern sind nur dann im Honorar des Auftragnehmers enthalten, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich vorgesehen ist.
15.5
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit von Diensten Dritter.
16. KI-generierte Inhalte und regulatorische Verantwortung
16.1
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass generative KI-Systeme trotz geeigneter Konfiguration und fachgerechter Anwendung fehlerhafte, unvollständige, veraltete, missverständliche oder erfundene Inhalte erzeugen können.
16.2
KI-generierte Inhalte und Ergebnisse sind vor einer wesentlichen geschäftlichen, technischen, personellen, finanziellen oder sonstigen Verwendung angemessen durch fachkundige Personen zu kontrollieren.
16.3
Die Entscheidung über die tatsächliche Verwendung von KI-generierten Ergebnissen sowie die daraus resultierenden unternehmerischen Maßnahmen liegt beim Auftraggeber.
16.4
Der Auftraggeber bleibt für den rechtmäßigen Einsatz der von ihm betriebenen oder verwendeten KI-Systeme in seinem Unternehmen sowie für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für den konkreten Einsatzbereich, die verwendeten Daten, interne Freigaben, menschliche Aufsicht, Informationspflichten sowie organisatorische Maßnahmen.
16.5
Soweit der Auftragnehmer ausdrücklich mit Leistungen im Bereich KI-Governance, Datenschutz, Informationssicherheit oder der Unterstützung bei Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz beauftragt wird, ist der Umfang dieser Leistung im jeweiligen Auftrag festzulegen.
Gesetzlich zwingende Verantwortlichkeiten der Parteien werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verändert.
16.6
Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine sonstigen Tätigkeiten, die gesetzlich reglementierten Berufen vorbehalten sind, sofern er hierzu nicht ausdrücklich gesetzlich befugt ist.
17. Technische Umsetzung, Software und Automatisierungen
17.1
Bei technischen Implementierungen ergibt sich der geschuldete Funktionsumfang aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Schnittstellen, Anpassungen oder Erweiterungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs.
17.2
Der Auftraggeber stellt die erforderliche technische Infrastruktur, Systemzugänge, Berechtigungen und geeignete Testmöglichkeiten zur Verfügung, soweit dies nicht ausdrücklich Aufgabe des Auftragnehmers ist.
17.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, technische Lösungen vor dem produktiven Einsatz in einem dem Risiko angemessenen Umfang zu testen bzw. an vereinbarten Abnahme- und Testverfahren mitzuwirken.
17.4
Veränderungen an implementierten Lösungen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf Verantwortung des Auftraggebers. Für daraus entstehende Fehler oder Beeinträchtigungen haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese nicht von ihm verursacht wurden.
17.5
Sofern keine laufende Wartungs-, Support- oder Betreuungsleistung vereinbart wurde, besteht nach erfolgreichem Abschluss und Übergabe eines Projektes keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur laufenden Anpassung an spätere Änderungen von Betriebssystemen, Plattformen, APIs, KI-Modellen, Sicherheitsanforderungen oder sonstigen technischen Rahmenbedingungen.
18. Workshops, Schulungen und Termine
18.1
Termine für Workshops, Schulungen und sonstige zeitgebundene Leistungen werden individuell vereinbart.
18.2
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer möglichst frühzeitig über erforderliche Terminverschiebungen oder Absagen.
18.3
Bei erstmaliger oder rechtzeitig angekündigter Terminverschiebung wird sich der Auftragnehmer nach Möglichkeit um einen geeigneten Ersatztermin bemühen.
18.4
Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Reise-, Übernachtungs-, Raum-, Vorbereitungs- oder sonstige Fremdkosten können dem Auftraggeber unabhängig von einer Terminverschiebung oder Absage verrechnet werden.
18.5
Bei kurzfristigen oder wiederholten Absagen bleibt die Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Aufwandes sowie der Ansprüche gemäß Punkt 10.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten.
19. Laufende Leistungen, Retainer und Abonnements
19.1
Für laufende Beratungs-, Support-, Betreuungs-, Retainer- oder Abonnementleistungen ergeben sich Leistungsumfang, Vergütung, Abrechnungsintervall, Laufzeit und gegebenenfalls Mindestvertragsdauer aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
19.2
Eine im jeweiligen Angebot vereinbarte Mindestvertragsdauer oder Kündigungsfrist geht den nachfolgenden Regelungen vor.
19.3
Wurde keine Mindestvertragsdauer und keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart, kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes laufendes Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
19.4
Bereits begonnene Abrechnungsperioden sind vollständig zu vergüten, soweit im jeweiligen Angebot keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
19.5
Das Recht beider Vertragsparteien zur sofortigen Beendigung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 12 bleibt unberührt.
19.6
Nicht verbrauchte Stunden-, Beratungs- oder Leistungskontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums nur dann, wenn dies im konkreten Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
20. Höhere Gewalt und externe technische Ereignisse
20.1
Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereiches liegen und trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations-, Internet-, Energie-, Cloud- oder Rechenzentrumsinfrastruktur sowie vergleichbare Ereignisse gehören.
20.2
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei soweit möglich unverzüglich über das Ereignis und dessen absehbare Auswirkungen.
Die betroffenen Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer und im angemessenen Umfang der Beeinträchtigung.